Zum Provisionsanspruch des Untervertreters : BGH v.20.6.1984

Der Provisionsanspruch des Untervertreters entsteht, sobald und soweit der Unternehmer das vom Untervertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat. Er entfällt, wenn feststeht, dass entweder der Endabnehmer nicht an den Unternehmer zahlt oder der Unternehmer den Provisionsanspruch...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift Neue juristische Wochenschrift (1984; Nr 50; S 2881-2883)
Ort / Verlag / Datum:12.12.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:381.26 Handelsvertreter
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Provisionsanspruch des Untervertreters entsteht, sobald und soweit der Unternehmer das vom Untervertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat. Er entfällt, wenn feststeht, dass entweder der Endabnehmer nicht an den Unternehmer zahlt oder der Unternehmer den Provisionsanspruch des Hauptvertreters nicht erfüllt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog