Langlauf-Loipe ist ein 'Weg'

Eine Langlaufloipe ist ein 'Weg' im Sinne des 1319a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (OGH 23.3.1983). Daher ist für die Beantwortung der Frage nach der Haftungsgrundlage diese einschränkende Regelung heranzuziehen / 'Halter' eines Weges ist derjenige, der die Kosten für...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Salzburger Nachrichten (1985)
Ort / Verlag / Datum:04.01.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:796:34.09 Sport: Rechtsprobleme
796.2 Wintersport
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Langlaufloipe ist ein 'Weg' im Sinne des 1319a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (OGH 23.3.1983). Daher ist für die Beantwortung der Frage nach der Haftungsgrundlage diese einschränkende Regelung heranzuziehen / 'Halter' eines Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Massnahmen zu setzen (OGH 21.9.1978) / Unter grober Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der der Eintritt des Schadens nicht nur möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (OGH 23.3.1983).
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog