Anordnung der sofortigen Vollziehung und rechtliches Gehör
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach 80 Abs.2 Nr.4 VwGO erfüllt alle Merkmale des 35 VwVfG und ist damit als selbständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1984; Nr 23)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 12.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.9 Verwaltungsrecht
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Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach 80 Abs.2 Nr.4 VwGO erfüllt alle Merkmale des 35 VwVfG und ist damit als selbständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |