Anordnung der sofortigen Vollziehung und rechtliches Gehör

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach 80 Abs.2 Nr.4 VwGO erfüllt alle Merkmale des 35 VwVfG und ist damit als selbständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1984; Nr 23)
VerfasserIn: Ganter, Alexander
Ort / Verlag / Datum:12.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.9 Verwaltungsrecht
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach 80 Abs.2 Nr.4 VwGO erfüllt alle Merkmale des 35 VwVfG und ist damit als selbständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog