Anordnung der sofortigen Vollziehung und rechtliches Gehör

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach 80 Abs.2 Nr.4 VwGO erfüllt alle Merkmale des 35 VwVfG und ist damit als selbständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1984; Nr 23)
VerfasserIn: Ganter, Alexander
Ort / Verlag / Datum:12.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.9 Verwaltungsrecht
Region:BRD
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