Rückwirkende Bezugskürzung : VGH 82/13/0266 v.17.10.1984

Gutschriften sind gemäss 19 EStG erst als zugeflossen anzusehen, sobald der Empfänger über sie tatsächlich und rechtlich verfügen kann / Umgekehrt liegt eine Verausgabung erst vor, wenn Geld oder geldwerte Wirtschaftsgüter aus dieser Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausscheiden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:28.12.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.2 Einkommensteuer
336.2 Lohnsteuer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 336.2 Einkommensteuer Dokument Nr. A-419049 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage