Rückwirkende Bezugskürzung : VGH 82/13/0266 v.17.10.1984
Gutschriften sind gemäss 19 EStG erst als zugeflossen anzusehen, sobald der Empfänger über sie tatsächlich und rechtlich verfügen kann / Umgekehrt liegt eine Verausgabung erst vor, wenn Geld oder geldwerte Wirtschaftsgüter aus dieser Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausscheiden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1984)
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Ort / Verlag / Datum: | 28.12.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.2 Einkommensteuer
336.2 Lohnsteuer 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 336.2 Einkommensteuer | Dokument Nr. A-419049 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |