Der Begriff der juristischen Person öffentlichen Rechts

Juristische Personen, die man als solche des öffentlichen Rechts bezeichnet, haben also Anteil an der Hoheitsgewalt des Staates, und zwar werden sie in der Verwaltung tätig / Das Beispiel der Kammern zeigt, dass deren hoheitliche Befugnisse überwiegend auf den 'internen' Bereich gerichtet...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Verwaltung (1984; Nr 5; S 489-495)
VerfasserIn: Koja, Friedrich
Ort / Verlag / Datum:11.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.19 Personen, juristische
342 Recht, öffentliches
061 Interessenvertretungen
35.07 Verwaltung, öffentliche
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.19 Personen, juristische Dokument Nr. A-416601 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage