23 Abs.2 AngG : OGH 4 Ob 64/83 v.20.9.1983

Juristische Personen können sich nicht auf die Ausnahmebestimmung des 23 Abs.2 AngG berufen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1984; Nr 48)
Ort / Verlag / Datum:28.11.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.133 Abfertigung (Arbeitnehmer)
331.77(094.5) Angestelltengesetz
347.19 Personen, juristische
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.133 Abfertigung (Arbeitnehmer) Dokument Nr. A-414124 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage