Vertretung einer GmbH : OGH 5 Ob 555/82 v.16.3.1962

Es genügt nämlich vollauf, wenn in dem den Rechtsakt beurkundenden, allenfalls auch begründenden, Schriftstück inhaltlich zum Ausdruck kommt, dass der Unterzeichner für die Gesellschaft handelt und dann lediglich mit seinem Namen unterschreibt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Finanznachrichten (1984; Nr 46)
Ort / Verlag / Datum:15.11.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.462 Vollmachten
658.114.4 GesmbH
347.72 Gesellschaftsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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