Versetzungsbegriff im Betriebsverfassungsrecht : Bundesarbeitsgericht v.10.4.1984

Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so dass der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird, und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1984; Nr 30; S 1937-1938)
Ort / Verlag / Datum:30.10.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.126 Arbeitnehmer: Versetzung
331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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