Konkursunfähigkeit der Kirchen und ihrer Organisationen : BVerfG v.13.12.1983
Kirchen und ihre Organisationen sind, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, von der Pflicht zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld ausgenommen. Ihre Konkursunfähigkeit folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1984; Nr 42; S 2401-2403)
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Ort / Verlag / Datum: | 17.10.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.736 Konkursrecht
28 Kirchen, christliche 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.736 Konkursrecht | Dokument Nr. A-403847 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |