Konkursunfähigkeit der Kirchen und ihrer Organisationen : BVerfG v.13.12.1983

Kirchen und ihre Organisationen sind, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, von der Pflicht zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld ausgenommen. Ihre Konkursunfähigkeit folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1984; Nr 42; S 2401-2403)
Ort / Verlag / Datum:17.10.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.736 Konkursrecht
28 Kirchen, christliche
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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