Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fahrlässiger Fristversäumnis der Partei oder des Parteienvertreters : Antrag des VwGH auf Gesetzesprüfung

Versäumt die Partei (oder der Parteienvertreter) aus eigenem Verschulden eine Frist, dann lässt die ZPO - seit der Novelle 1983 - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, 'wenn es sich nur um einen minderen Grad des versehens handelt'.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1984; Nr 10)
Ort / Verlag / Datum:10.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.9 Zivilprozessordnung
347.462 Vollmachten
343.1 Strafprozessordnung
351.713 Abgabenordnung
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
347.56 Haftpflicht, berufliche
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!

Exemplare / Bindeeinheiten

SOWIDOK

Signatur Signatur 2 Verfügbarkeit Bestellen
Ablageschlagwort: 347.9 Zivilprozessordnung Dokument Nr. A-401944 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage