Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fahrlässiger Fristversäumnis der Partei oder des Parteienvertreters : Antrag des VwGH auf Gesetzesprüfung
Versäumt die Partei (oder der Parteienvertreter) aus eigenem Verschulden eine Frist, dann lässt die ZPO - seit der Novelle 1983 - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, 'wenn es sich nur um einen minderen Grad des versehens handelt'.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Recht der Wirtschaft (1984; Nr 10)
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Ort / Verlag / Datum: | 10.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.9 Zivilprozessordnung
347.462 Vollmachten 343.1 Strafprozessordnung 351.713 Abgabenordnung 342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit 347.56 Haftpflicht, berufliche |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.9 Zivilprozessordnung | Dokument Nr. A-401944 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |