Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fahrlässiger Fristversäumnis der Partei oder des Parteienvertreters : Antrag des VwGH auf Gesetzesprüfung
Versäumt die Partei (oder der Parteienvertreter) aus eigenem Verschulden eine Frist, dann lässt die ZPO - seit der Novelle 1983 - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, 'wenn es sich nur um einen minderen Grad des versehens handelt'.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Recht der Wirtschaft (1984; Nr 10)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | 10.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.9 Zivilprozessordnung
347.462 Vollmachten 343.1 Strafprozessordnung 351.713 Abgabenordnung 342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit 347.56 Haftpflicht, berufliche |
Region: | Österreich
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Versäumt die Partei (oder der Parteienvertreter) aus eigenem Verschulden eine Frist, dann lässt die ZPO - seit der Novelle 1983 - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, 'wenn es sich nur um einen minderen Grad des versehens handelt'. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |