Haager Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht : OGH v.10.5.1983

Das Haager Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn der Verkehrsunfall sich in einem Land ereignet hat, das nicht Vertragsstaat ist / Die Schadenersatzansprüche eines auf einer Dienstfahrt mit einem in Österreich zugelassenen Kfz bei einem Unfall, an dem ein am Deliktsort (BRD) zugelassenes Kfz...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (1984; Nr 17/18; S 505-507)
Ort / Verlag / Datum:08.09.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:656.08 Verkehrsunfall
341.9 Privatrecht, internationales
351.83(094.5) ASVG
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Haager Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn der Verkehrsunfall sich in einem Land ereignet hat, das nicht Vertragsstaat ist / Die Schadenersatzansprüche eines auf einer Dienstfahrt mit einem in Österreich zugelassenen Kfz bei einem Unfall, an dem ein am Deliktsort (BRD) zugelassenes Kfz beteiligt ist, verletzten Beifahrers gegen den Lenker und den Haftpflichtversicherer des in Österreich zugelassenen Kfz sind nach deutschem Recht zu beurteilen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog