Honoraranspruch eines Einigungsstellenbeisitzers : Bundesarbeitsgericht v.3.5.1984
Ein Betriebsrat ist befugt, auch betriebsfremde Personen als Beisitzer einer Einigungsstelle zu bestellen, die nur bereit sind, gegen ein Honorar tätig zu werden, wenn er andere Personen, die sein Vertrauen geniessen, nicht findet.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1984; Nr 27)
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Ort / Verlag / Datum: | 30.09.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.998.74 Einigungsämter
343.161 Laienrichter 331.15 Betriebsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Exemplare / Bindeeinheiten
SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.998.74 Einigungsämter | Dokument Nr. A-398468 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |