Honoraranspruch eines Einigungsstellenbeisitzers : Bundesarbeitsgericht v.3.5.1984

Ein Betriebsrat ist befugt, auch betriebsfremde Personen als Beisitzer einer Einigungsstelle zu bestellen, die nur bereit sind, gegen ein Honorar tätig zu werden, wenn er andere Personen, die sein Vertrauen geniessen, nicht findet.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1984; Nr 27)
Ort / Verlag / Datum:30.09.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.998.74 Einigungsämter
343.161 Laienrichter
331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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