Deklaratives Anerkenntnis : OGH v.4.10.1983, 4 Ob 119/83
Hier liegt also eine blosse Wissenserklärung des Schuldners über die (nach seiner Meinung) bestehende Rechtslage, somit ein Rechtsgeständnis, vor. Diese Erklärung ist im Rechtsstreit nur ein Beweismittel zugunsten des Bestehens der Forderung, das durch andere Beweise widerlegbar ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1984; Nr 39)
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Ort / Verlag / Datum: | 26.09.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.94 Beweismittel: Zivilprozessverfahren
347.4 Schuldrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Bestandshinweis
Der vorliegende Titel ist in den folgenden Bestand integriert:
Die Industrie (1984; Nr 39)
Die Industrie (1984; Nr 39)