Amtshaftung für Notare

So ist dadurch aber ausdrücklich klargestellt, dass eine persönliche Ersatzpflicht des Notars besteht und für die Anwendung des AHG in diesem Bereich schon deshalb kein Raum bleibt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1984; Nr 9)
VerfasserIn: Schauer, Martin
Ort / Verlag / Datum:09.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.961 Notare
347.513 Schadenersatz
35.075 Amtshaftung
Region:Österreich
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