Voraussetzungen für die Einordnung in Beschäftigungsgruppe 4 nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte : AG Wien 6 Cr 336/83 v.17.1.1984
Filialleiter, die in ihrer Tätigkeit die kaufmännische Disposition übertragen bekommen, sind höher einzustufen als andere Arbeitnehmer, bei denen dies nicht der Fall ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1984)
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Ort / Verlag / Datum: | 18.09.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.77 Angestellte
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Filialleiter, die in ihrer Tätigkeit die kaufmännische Disposition übertragen bekommen, sind höher einzustufen als andere Arbeitnehmer, bei denen dies nicht der Fall ist. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |