Der 'Ehrenvorsitzende' in der Aktiengesellschaft
Der Ehrenvorsitzende des Aufsichtsrats oder der Gesellschaft wird durch Beschluss des Aufsichtsrats ernannt. Er ist nicht Mitglied eines Organs der Gesellschaft, und er hat insbesondere nicht die Rechte eines Aufsichtsratsmitglieds.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1984; Nr 25; S 1583-1586)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 10.09.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.725 Aktienrecht
347.72.036 Aufsichtsrat 658.114.4 Aktiengesellschaft 331.77 Angestellte, leitende |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Ehrenvorsitzende des Aufsichtsrats oder der Gesellschaft wird durch Beschluss des Aufsichtsrats ernannt. Er ist nicht Mitglied eines Organs der Gesellschaft, und er hat insbesondere nicht die Rechte eines Aufsichtsratsmitglieds. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |