Der 'Ehrenvorsitzende' in der Aktiengesellschaft

Der Ehrenvorsitzende des Aufsichtsrats oder der Gesellschaft wird durch Beschluss des Aufsichtsrats ernannt. Er ist nicht Mitglied eines Organs der Gesellschaft, und er hat insbesondere nicht die Rechte eines Aufsichtsratsmitglieds.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1984; Nr 25; S 1583-1586)
VerfasserIn: Jüngst, Ulrich
Ort / Verlag / Datum:10.09.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.725 Aktienrecht
347.72.036 Aufsichtsrat
658.114.4 Aktiengesellschaft
331.77 Angestellte, leitende
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Ehrenvorsitzende des Aufsichtsrats oder der Gesellschaft wird durch Beschluss des Aufsichtsrats ernannt. Er ist nicht Mitglied eines Organs der Gesellschaft, und er hat insbesondere nicht die Rechte eines Aufsichtsratsmitglieds.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog