Der 'Ehrenvorsitzende' in der Aktiengesellschaft

Der Ehrenvorsitzende des Aufsichtsrats oder der Gesellschaft wird durch Beschluss des Aufsichtsrats ernannt. Er ist nicht Mitglied eines Organs der Gesellschaft, und er hat insbesondere nicht die Rechte eines Aufsichtsratsmitglieds.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1984; Nr 25; S 1583-1586)
VerfasserIn: Jüngst, Ulrich
Ort / Verlag / Datum:10.09.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.725 Aktienrecht
347.72.036 Aufsichtsrat
658.114.4 Aktiengesellschaft
331.77 Angestellte, leitende
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 347.725 Aktienrecht Dokument Nr. A-393517 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage