Aufsichtspflicht bei der Beschäftigung von Jugendlichen
Die Verordnung sieht vor, dass, wenn Arbeiten unter Aufsicht erlaubt werden, unter Aufsicht die Überwachung des Jugendlichen durch eine geeignete, fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss, zu verstehen ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1984)
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Ort / Verlag / Datum: | 31.08.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.113 Arbeitnehmer, jugendliche
614.8-084 Unfallverhütung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Exemplare / Bindeeinheiten
SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.113 Arbeitnehmer, jugendliche | Dokument Nr. A-393396 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |