Aufsichtspflicht bei der Beschäftigung von Jugendlichen

Die Verordnung sieht vor, dass, wenn Arbeiten unter Aufsicht erlaubt werden, unter Aufsicht die Überwachung des Jugendlichen durch eine geeignete, fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss, zu verstehen ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:31.08.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.113 Arbeitnehmer, jugendliche
614.8-084 Unfallverhütung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Ablageschlagwort: 331.113 Arbeitnehmer, jugendliche Dokument Nr. A-393396 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage