Zulässigkeit von Disziplinarkommissionen bei Entlassungstatbeständen : LG Wien 44 Cg 96/83 v.16.6.1983

Die Entlassung kann (ebenso wie die Kündigung) nicht unter den in 102 ArbVG erwähnten Begriff 'Disziplinarmassnahmen' subsumiert werden.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:10.08.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel
331.13 Entlassung: Arbeit
331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Entlassung kann (ebenso wie die Kündigung) nicht unter den in 102 ArbVG erwähnten Begriff 'Disziplinarmassnahmen' subsumiert werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog