Das Steuergeheimnis bei der Tätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses : BVerfG v.17.7.1984

Wird ein Untersuchungsausschuss des Bundestages zur Kontrolle der Bundesregierung eingesetzt, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses nach Art.44 Abs.1 GG auch auf das Recht auf Vorlage der Akten / Zu den von 96 StPO erfassten öffentlichen Belangen kann auch das Steuerge...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1984)
Ort / Verlag / Datum:10.08.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.2.027 Steuergeheimnis
342.536 Nationalrat: Ausschüsse
342.721 Datenschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wird ein Untersuchungsausschuss des Bundestages zur Kontrolle der Bundesregierung eingesetzt, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses nach Art.44 Abs.1 GG auch auf das Recht auf Vorlage der Akten / Zu den von 96 StPO erfassten öffentlichen Belangen kann auch das Steuergeheimnis im Sinne des 30 AO gehören / Das Recht auf Wahrung des in 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse kann indessen durch grundrechtliche Verbürgungen geboten sein.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog