Gesetzesvorbehalt und Parlamentsvorbehalt : Erkenntnisse und Folgerungen aus der jüngeren Verfassungsrechtsprechung

Die neuere Verfassungsrechtsprechung erweitert den Kreis der Regelungen, für die der Gesetzesvorbehalt gilt. Das Parlament muss aber nur die 'wesentlichen' Entscheidungen selbst treffen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1984; Nr 12; S 485-493)
VerfasserIn: Eberle, Carl-Eugen
Ort / Verlag / Datum:06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:340.134 Gesetzgebung
35.07 Verwaltung, öffentliche
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!

Exemplare / Bindeeinheiten

SOWIDOK

Signatur Signatur 2 Verfügbarkeit Bestellen
Ablageschlagwort: 340.134 Gesetzgebung Dokument Nr. A-383806 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage