Gesetzesvorbehalt und Parlamentsvorbehalt : Erkenntnisse und Folgerungen aus der jüngeren Verfassungsrechtsprechung
Die neuere Verfassungsrechtsprechung erweitert den Kreis der Regelungen, für die der Gesetzesvorbehalt gilt. Das Parlament muss aber nur die 'wesentlichen' Entscheidungen selbst treffen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1984; Nr 12; S 485-493)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 06.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 340.134 Gesetzgebung
35.07 Verwaltung, öffentliche |
Region: | BRD
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Ablageschlagwort: 340.134 Gesetzgebung | Dokument Nr. A-383806 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |