Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit eines Rauchers : Landesarbeitsgericht Frankfurt a. M. v.15.8.1983

Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer nach erlittenem Herzinfarkt weiter raucht, beweist für sich allein nicht, dass der Arbeitnehmer die eingetretene Erkrankung selbst verschuldet hat.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1984; Nr 17)
Ort / Verlag / Datum:20.06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.216 Lohnfortzahlung
613.84 Rauchen
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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