Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit eines Rauchers : Landesarbeitsgericht Frankfurt a. M. v.15.8.1983
Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer nach erlittenem Herzinfarkt weiter raucht, beweist für sich allein nicht, dass der Arbeitnehmer die eingetretene Erkrankung selbst verschuldet hat.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1984; Nr 17)
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Ort / Verlag / Datum: | 20.06.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.216 Lohnfortzahlung
613.84 Rauchen 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Ablageschlagwort: 331.216 Lohnfortzahlung | Dokument Nr. A-381907 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |