Vorenthalten von Konsumationsbestandteilen im Gastgewerbe : AG Wien v.8.5.1984

Dies begründet die Untreue im Dienst nach 12 Abs.1 Z.2 MSchG. Der ausserordentliche Gemütszustand nach 12 Abs.2 MSchG ist bei diesem Tatbestand nicht zu berücksichtigen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:08.06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
351.83 Mutterschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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