2, 6 DHG 1489 ABGB 208 Abs.1, 391 Abs.3 ZPO 293 Abs.3 EO : Oberster Gerichtshof v.29.11.1983

Die Sechsmonatsfrist des 6 DHG ist eine Ausschlussfrist, die von Amts wegen wahrzunehmen ist / Zur gerichtlichen Geltendmachung genügt es, wenn der Anspruch einredeweise als Gegenforderung eingewendet wird / Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit wird nicht vermutet, sondern muss behauptet und bewiesen...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1984; Nr 3; S 242-249)
VerfasserIn: Bydlinski, Peter
Ort / Verlag / Datum:06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
347.439 Verjährung
347.9 Zivilprozessordnung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Sechsmonatsfrist des 6 DHG ist eine Ausschlussfrist, die von Amts wegen wahrzunehmen ist / Zur gerichtlichen Geltendmachung genügt es, wenn der Anspruch einredeweise als Gegenforderung eingewendet wird / Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit wird nicht vermutet, sondern muss behauptet und bewiesen werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog