Entlassung wegen beharrlicher Nichtbeachtung gerechtfertigter Weisungen : OGH v.12.7.1983

'Beharrlich' iSd 27 Z.4 AngG ist eine Weigerung dann, wenn es der Angestellten geflissentlich versäumt, einer sich für ihn aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtung oder einer speziell gerechtfertigten Anordnung seines Arbeitgebers nachzukommen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1984; Nr 6)
Ort / Verlag / Datum:06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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