Maschinenzulagen für Programmierer und bei Arbeiten an Bildschirmen
Gemäss 45 Abs.1 Z.1 und 2 der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern gebührt Angestellten, die überwiegend als Systemprogrammierer, Anwendungsprogrammierer oder Operators verwendet werden, eine Maschinenzulage.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1984)
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Ort / Verlag / Datum: | 19.06.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.225 Prämien: Lohnformen
007.5 EDV 331.021F Bildschirmarbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Exemplare / Bindeeinheiten
SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.225 Prämien: Lohnformen | Dokument Nr. A-376668 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |