Abfertigung bei Konkurs : OGH v.6.9.1983

Ein nach einem Austritt iSd 25 Abs.1 KO rechtswirksam begründeter (und auch schon fällig gewordener) Abfertigungsanspruch kann durch einen im Zuge des Konkursverfahrens erhofften Abschluss eines Liquidations (Zwangs-) Ausgleiches nicht mehr berührt werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1984; Nr 5)
Ort / Verlag / Datum:05.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.736 Konkursrecht
331.133 Abfertigung (Arbeitnehmer)
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein nach einem Austritt iSd 25 Abs.1 KO rechtswirksam begründeter (und auch schon fällig gewordener) Abfertigungsanspruch kann durch einen im Zuge des Konkursverfahrens erhofften Abschluss eines Liquidations (Zwangs-) Ausgleiches nicht mehr berührt werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog