Reichweite des österreichischen Vorbehalts zu Art.5 EMRK : Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR), Strassburg / Beschwerde Nr.8998/80 (X gegen Österreich) - Entscheidung v.3.3.1983

Die Kommission hat zunächst klargestellt, dass nicht sämtliche Verwaltungsstrafverfahren von vornherein in den Anwendungsbereich des Art.6 der Konvention fallen müssen / Wenn bei freiheitsentziehenden Massnahmen Art.6 an sich anwendbar wäre, greift sodann der Vorbehalt ein. Seine Reichweite erstreck...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Grundrechte (1984; Nr 3; S 54-76)
Ort / Verlag / Datum:16.02.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.7 Menschenrechte
351.95 Verwaltungsverfahren
341.231 Menschenrechtskonvention, internationale
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Kommission hat zunächst klargestellt, dass nicht sämtliche Verwaltungsstrafverfahren von vornherein in den Anwendungsbereich des Art.6 der Konvention fallen müssen / Wenn bei freiheitsentziehenden Massnahmen Art.6 an sich anwendbar wäre, greift sodann der Vorbehalt ein. Seine Reichweite erstreckt sich auch auf Art.6, soweit dem Vorbehalt (zu Art.5) sonst der 'effet utile' fehlen würde / Es wird nun zunächst Sache des Verfassungsgerichtshofs sein zu klären, welche der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art.6 Abs.1, 2 und 3 in Verwaltungsstrafverfahren unbeschadet des Vorbehalts zu Art.5 Geltung beanspruchen können.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog