StGB 263

Verpflichtet sich ein Unternehmer zu einer für die Kunden besonders günstigen Leistung und gleicht er den ihm hieraus erwachsenen Nachteil dadurch wieder aus, dass er nach Durchführung seiner Arbeiten die Kunden zur Bezahlung auch ausservertraglich erbrachter, überflüssiger Mehrleistungen veranlasst...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristenzeitung (1984; Nr 11; S 530-533)
Ort / Verlag / Datum:01.06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.45 Konsumentenschutz
347.4 Vertragsrecht
343.721 Betrug
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 347.45 Konsumentenschutz Dokument Nr. A-375491 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage