Eine Lebensgemeinschaft schliesst keinesfalls zwangsläufig den Bestand eines Arbeitsverhältnisses aus : OGH v.31.5.1983
Sie hat daher in persönlicher Abhängigkeit und auf eine gewisse Zeit Arbeitsleistungen für den Beklagten auf dessen Weisung erbracht, sodass mit Recht ein Arbeitsverhältnis angenommen wurde.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1984; Nr 23)
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Ort / Verlag / Datum: | 06.06.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.628 Lebensgemeinschaft
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Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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