Eine Lebensgemeinschaft schliesst keinesfalls zwangsläufig den Bestand eines Arbeitsverhältnisses aus : OGH v.31.5.1983

Sie hat daher in persönlicher Abhängigkeit und auf eine gewisse Zeit Arbeitsleistungen für den Beklagten auf dessen Weisung erbracht, sodass mit Recht ein Arbeitsverhältnis angenommen wurde.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1984; Nr 23)
Ort / Verlag / Datum:06.06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.628 Lebensgemeinschaft
Region:Österreich
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