Eine Lebensgemeinschaft schliesst keinesfalls zwangsläufig den Bestand eines Arbeitsverhältnisses aus : OGH v.31.5.1983

Sie hat daher in persönlicher Abhängigkeit und auf eine gewisse Zeit Arbeitsleistungen für den Beklagten auf dessen Weisung erbracht, sodass mit Recht ein Arbeitsverhältnis angenommen wurde.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1984; Nr 23)
Ort / Verlag / Datum:06.06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.628 Lebensgemeinschaft
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Sie hat daher in persönlicher Abhängigkeit und auf eine gewisse Zeit Arbeitsleistungen für den Beklagten auf dessen Weisung erbracht, sodass mit Recht ein Arbeitsverhältnis angenommen wurde.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog