Arbeitsrecht : Arbeitszeit - Überstunden

'Dazu kommt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz den Dienstgeber nicht daran hindert, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmern nicht zu gewähren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1984)
VerfasserIn: Petrovic, Gabriela
Ort / Verlag / Datum:01.06.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.11 Arbeitnehmer: Gleichheit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:'Dazu kommt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz den Dienstgeber nicht daran hindert, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmern nicht zu gewähren.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog