Private Telefongespräche als Entlassungsgrund : AG Wien v.21.2.1984

Hat ein Arbeitnehmer weisungswidrig längere Privattelefonate geführt, obwohl ihm dies ausdrücklich verboten worden ist, hat es keine Bedeutung, ob der Arbeitnehmer angerufen wurde oder selbst anrief.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:20.04.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit Dokument Nr. A-364038 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage