Wenn das Auto abgeschleppt werden soll, zahlt sich ein Sprint aus : Autos am Boden müssen 'freigelassen' werden

Solange das Fahrzeug nämlich noch am Boden steht, ist das Abschleppen ein ungerechtfertigter 'Akt behördlicher Zwangsgewalt'.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wiener Zeitung (1984)
Ort / Verlag / Datum:06.05.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.811 Strassenverkehrsordnung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 351.811 Strassenverkehrsordnung Dokument Nr. A-362696 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage