Bürgschaften für Beitragsschulden

Richtigerweise haftet der Bürge für nach dem Abschluss des Bürgschaftsvertrages entstandene Säumniszuschläge jedoch nicht, es sei denn, der Bürgschaftsvertrag enthielte eine entsprechende Regelung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Sozialversicherung (1984; Nr 3; S 58-62)
VerfasserIn: Einem, Hans-Jörg von
Ort / Verlag / Datum:03.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.4.025 Sozialversicherung: Beiträge
347.51 Haftpflicht
347.468 Bürgschaft
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 368.4.025 Sozialversicherung: Beiträge Dokument Nr. A-359730 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage