Vergebührung von Registrierungsanträgen nach dem Datenschutzgesetz : VGH v.19.1.1984

In gebührenrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des 12 Abs.1 GebG deshalb nicht zum Tragen kommt, weil nur eine Eingabe mit einem Ansuchen vorliegt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:06.04.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
336.28 Gebühren
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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