Zeitausgleich bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen, die nicht dem AZG unterstehen : OGH v.4.10.1983

Wenn ein Bundesbahnbediensteter sich für Freizeitausgleich entscheidet, steht ihm daneben während aufrechtem Dienstverhältnis kein Geldanspruch auf Überstundenzuschlag zu.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:23.03.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
331.814 Überstunden
656.2 ÖBB
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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