Auslegung des Begriffes 'Bezug' als Berechnungsgrundlage für Überstundenentlohnung nach einer Dienstvorschrift : LG Wien v.19.12.1983

Der Begriff des 'Bezuges' ist mit dem des 'Entgeltes' nicht gleichzusetzen, sondern darunter lediglich das Grundgehalt zu verstehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:23.03.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.2 Gehälter
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden Dokument Nr. A-355504 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage