Anordnung des Arbeitserfolges : OGH v.10.1.1984

Der Arbeitnehmer ist vielmehr verpflichtet, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten aufzubieten und hat die Arbeit so zu leisten, wie er sie ohne Schädigung seiner Gesundheit auf die Dauer nach seinem individuellen Leistungsvermögen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Gegebenheiten (Ortsge...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:16.03.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsverhältnis
331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Bestandshinweis

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ARD Betriebsdienst (1984)