Grenzen der Zulässigkeit einer 'gemischten Gesamtprokura'

Eine Kombination von Geschäftsführer und Prokurist ist nur zulässig, wenn jener gesamtvertretungsberechtigt ist / Unzulässig ist hingegen die Bindung des Prokuristen an das einzelvertretungsbefugte Organmitglied (halbseitig gemischte Gesamtprokura).

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1984; Nr 2)
VerfasserIn: Harrer, Friedrich
Ort / Verlag / Datum:02.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.72 Gesellschaftsrecht
Region:Österreich
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