Arbeitsschutz und Sicherheitsvertrauenspersonen

Das Arbeitnehmerschutzgesetz schreibt vor, dass in Betrieben, in denen regelmässig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, eine angemessene Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein müssen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Arbeit und Wirtschaft (1984; Nr 3)
VerfasserIn: Schramhauser, Hans
Ort / Verlag / Datum:03.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.823 Arbeitsschutz
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.823 Arbeitsschutz Dokument Nr. A-349960 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage