Karenzurlaubsgeld bei neuerlicher Niederkunft : VGH v.20.6.1983

Voraussetzung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld bei neuerlicher Niederkunft ist eine Mindest-Arbeitslosenversicherungszeit von 20 Wochen (16 Wochen Schutzfrist plus 4 Wochen Arbeitszeit).

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:17.02.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817.8 Karenzurlaub
351.83 Mutterschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.817.8 Karenzurlaub Dokument Nr. A-347512 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage