Begriff 'Nebengeschäft' im Sinne des 82 lit. e zweiter Fall GewO 1859 : OGH v.10.5.1983 / Öffentlichkeit der Werbung durch Telefonanrufbeantworter / Nach aussen wirkende Vorbereitungen zur Errichtung eines eigenen (Kokurrenz-) Betriebes als Entlassungsgrund

Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Arbeitnehmer ausserhalb des Geschäftsbetriebes seines Arbeitgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird / Die Entlassung ist insbesondere da...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:31.01.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
06.063 Wettbewerbe
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Arbeitnehmer ausserhalb des Geschäftsbetriebes seines Arbeitgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird / Die Entlassung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer erbötig macht, eine Arbeit billiger als sein Arbeitgeber zu verrichten.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog