Eintragungsfähigkeit einer dringlichen Unterwerfungserklärung in das Grundbuch: Bedingtheit der Höhe des Zinsanspruchs : Bundesgerichtshof v.30.6.1983

Ist der notariellen Schuldurkunde ein bedingter mit einem unbedingten Zinsanspruch in einem sich daraus ergebenden Höchstzinssatz zusammengefasst, so ist die Erklärung, dass sich der Schuldner unterwirft, wirksam und eintragungsfähig.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1983; Nr 51/52)
Ort / Verlag / Datum:23.12.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:333.34 Grundbuch
336.78 Zinsfuss
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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