Hinzurechnung der Mietgebühren zum Gewerbeertrag bei Überlassung von know-how und Vermietung von Maschinen : Bundesfinanzhof v.15.6.1983

Enthält ein Vertrag zwei zwar durch Parteiwillen verbundene, jedoch voneinander trennbare Hauptpflichten, so ist die Hälfte der Mietzinsen, die für die Vermietung entrichtet wurden, dem Gewerbeetrag hinzuzurechnen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1983; Nr 34)
Ort / Verlag / Datum:10.12.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.2 Gewerbesteuer
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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