Mitbestimmung des Betriebsrates bei Bildschirmarbeitsplätzen : Bundesarbeitsgericht v.6.12.1983
Der Betriebsrat kann nicht allgemein verlangen, dass die Arbeit an Bildschirmen zeitlich beschränkt und durch bestimmte - bezahlte - Unterbrechungen aufgelockert wird / Regelungen zum Schutz vor materiellen Nachteilen, also einen Sozialplan, kann der Betriebsrat verlangen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1983; Nr 35/36)
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Ort / Verlag / Datum: | 20.12.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.021F Bildschirmarbeit
351.77 Gesundheitsschutz 331.15 Mitbestimmung 331.15 Betriebsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Betriebsrat kann nicht allgemein verlangen, dass die Arbeit an Bildschirmen zeitlich beschränkt und durch bestimmte - bezahlte - Unterbrechungen aufgelockert wird / Regelungen zum Schutz vor materiellen Nachteilen, also einen Sozialplan, kann der Betriebsrat verlangen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |